AUFGABENSCHWERPUNKTE
INSTANDHALTUNG
ÜBERWACHUNG
WARTUNG
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Sicherung der Abwasserentsorgung im Verbandsgebiet
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Instandhaltung, Wartung und Reparatur aller abwassertechnischen Anlagen,
Kläranlagen, Kanalnetze, Pumpstationen
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Überwachung und Durchführung der Fäkalienentsorgung (biologischer Kleinkläranlagen, Kleinkläranlagen, abflusslose Sammelgruben)
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Vorbereitung und Durchführung sowie Überwachung von Investitionsmaßnahmen
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Sicherstellung des Havariedienstes rund um die Uhr
GESCHÄFTSBESORGER
PARTNER
DER
REGION!
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Der Abwasserzweckverband Kamenz | Nord hat die ewag kamenz mit der kaufmännischen und technischen Geschäftsbesorgung zur Abwicklung der Abwasserentsorgung beauftragt.
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Öffnungs- und Sprechzeiten
Mo. 09:00 bis 15:00 Uhr
Die. 09:00 bis 18:00 Uhr
Mi. 09:00 bis 15:00 Uhr
Do. 09:00 bis 15:00 Uhr
Fr. 09:00 bis 12:00 Uhr
Besucheranschrift: An den Stadtwerken 2 in Kamenz.
Hinweis: Alle Bereiche der ewag kamenz sind während der Öffnungszeiten erreichbar.
Es können aber nicht alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auch immer anwesend sein.
Wir bitten Sie darum, mit uns vorher einen telefonischen Termin zu vereinbaren, wenn Sie mit bestimmten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sprechen möchten.
Vielen Dank für Ihr Verständnis.
Ihr ewag kamenz
ABWASSERBESEITIGUNG
DEZENTRALE
ABWASSER
BESEITIGUNGSANLAGEN
Gemäß §§ 57 bis 59 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) müssen alle Abwassereinleitungen dem Stand der Technik entsprechen und damit biologisch behandelt werden.
Dem Stand der Technik entsprechen ausreichend bemessene bauartzugelassene vollbiologische Kleinkläranlagen nach DIN EN 12566-3 oder vergleichbare Systeme wie abflusslose Sammelgruben, die eine vollbiologische Behandlung gewährleisten.
Gemäß § 5 Überwachung der Kleinkläranlagenverordnung vom 19. Juni 2007 sind die Betreiber von biologischen Kleinkläranlagen verpflichtet, die Wartungsprotokolle einschließlich der Probenanalysen an die entsprechende abwasserbeseitigungspflichtige Körperschaft zu übergeben.
Der Abwasserzweckverband Kamenz | Nord bittet in diesem Zusammenhang alle Betreiber von biologischen Kleinkläranlagen, die ihre Wartungsprotokolle nicht durch die Wartungsfirma übergeben, ihre Protokolle möglichst zeitnah nach Erhalt des Protokolls zusammen mit dem Laborergebnis an unseren Geschäftsbesorger die:
ewag kamenz
An den Stadtwerken 2
01917 Kamenz
E-Mail: kundenbetreuung@azv-kmn.de
zu senden.
Die Schlammentsorgung der biologischen Kleinkläranlage ist nach Bedarf durchzuführen.
Wird entsprechend der Schlammspiegelmessung im Rahmen der Wartung der Anlage festgestellt, dass eine Schlammentsorgung erforderlich ist, so ist der Termin für die Schlammentsorgung mit der im Auftrag des Abwasserzweckverband Kamenz | Nord Entsorgungsfirma abzustimmen:
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Schipp u. Westerburg GmbH
Industrie- u. Gewerbegebiet Lauta
Straße A Nr. 9
02991 Lauta
Tel. 035722-31555
Fax 035722-31556
Die Schlammentsorgung ist, wenn von der Wartungsfirma zeitlich nicht anders festgelegt, spätestens sechs Wochen nach Wartung durchführen zu lassen.
Bei der Abwasserbeseitigung durch eine abflusslose Sammelgrube erfolgt die Entsorgung der gesamten häuslichen Abwässer ebenfalls nach Bedarf.
Wird festgestellt, dass eine Entsorgung erforderlich ist, so ist der entsprechende Termin für die Entsorgung mit der im Auftrag des Abwasserzweckverband Kamenz | Nord tätigen Entsorgungsfirma abzustimmen. (Entsorgungsfirmen siehe oben)
Nach den Ausführungen der Landesdirektion wird eine ordnungsgemäße Entsorgung des gesamten anfallenden Schmutzwassers durch abflusslose Sammelgruben unterstellt, wenn mindestens 20 m³ Schmutzwasser pro Einwohner und Jahr entsorgt wurden. Jährliche Entsorgungsmengen zwischen 10 m³ und 20 m³ sind über den Frischwasserverbrauch zu belegen.
Bei regelmäßigen Entsorgungsmengen unter 10 m³ pro Einwohner und Jahr ist jedoch davon auszugehen, dass die abflusslose Grube tatsächlich nicht dicht ist oder Grauwasser separat in ein Gewässer eingeleitet wird und somit nicht das gesamte Schmutzwasser rechtmäßig einer Abwasserbehandlungsanlage zugeführt wird. Mithin ist eine Freiheit von der Kleineinleiterabgabe nicht gegeben.
Wir weisen diesbezüglich darauf hin, dass nicht vorliegende Wartungsprotokolle für biologische Kleinkläranlagen bzw. fehlende Nachweise für Schlammentsorgungen eine mögliche Abwasserabgabepflicht für das entsprechende Veranlagungsjahr gemäß § 7 SächsAbwAG zur Folge haben können.
Die Festlegung der Abwasserabgabepflicht für jedes Grundstück erfolgt durch die Landesdirektion des Freistaates Sachsen.
Unabhängig von der Abwasserabgabepflicht, liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, wenn die Grundstücksentwässerungsanlage nicht nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik hergestellt, unterhalten und betrieben wird und die entsprechenden Unterlagen an den Abwasserbeseitigungspflichtigen übergeben werden.
Diese Ordnungswidrigkeit kann gemäß Bußgeldkatalog Umweltschutz des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft vom 28.03.2017 mit einer Ordnungsstrafe
bis zu 5.000 € geahndet werden.