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Abwasserzweckverband „Kamenz-Nord“ / Beschlüsse - 01.11.2021

In der öffentlichen Sitzung des

Abwasserzweckverbandes „Kamenz-Nord“ (AZV „Kamenz-Nord“)

vom 01.11.2021 wurden folgende Beschlüsse gefasst:



Unter Beschluss Nr. 20/2021 VVS hat die Verbandsversammlung des AZV „Kamenz-Nord“ eine Änderungssatzung zur Satzung des AZV „Kamenz-Nord“ über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung) beschlossen.


Unter Beschluss Nr. 21/2021 VVS hat die Verbandsversammlung des AZV „Kamenz-Nord“ eine Änderungssatzung zur Satzung des AZV „Kamenz-Nord“ über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben beschlossen.


Abwasserzweckverband „Kamenz-Nord“

gez. Habel

Verbandsvorsitzender


 

Satzung zur Änderung der Satzung des Abwasserzweckverbandes „Kamenz-Nord“ über die öffentliche Abwasserbeseitigung


Aufgrund von § 56 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG), § 50 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG), der §§ 4, 14 und 124 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) und des § 47 Abs. 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 und § 5 Abs. 4 Sächsisches Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit (SächsKomZG) in Verbindung mit den §§ 2 und 9 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) hat die Verbandsversammlung des Abwasserzweckverbandes „Kamenz-Nord“ am 01.11.2021 folgende Änderung der Satzung des Abwasserzweckverbandes „Kamenz-Nord“ über die öffentliche Abwasserbeseitigung vom 03.06.2008 in der Fassung der Änderungssatzungen vom 12.08.2010, 21.11.2011, 19.12.2012 und 21.11.2016 beschlossen:


Artikel 1

Änderungen


(1) Der Absatz 1 Satz 2 des § 46 „Höhe der Abwassergebühren für die Benutzung der Schmutzwasserbeseitigung“ wird wie folgt neu gefasst:


Sie beträgt pro Anschlussleitung

bei einem Wasserzähler Q3_4 12,10 EUR pro Monat

Q3_10 29,10 EUR pro Monat

Q3_16 48,40 EUR pro Monat

Q3_25 242,20 EUR pro Monat

Q3_100 484,40 EUR pro Monat


(2) Im Absatz 1 Satz 3 a.E. des § 46 „Höhe der Abwassergebühren für die Benutzung der Schmutzwasserbeseitigung“ wird die Bezeichnung „Qn 2,5“ durch die Bezeichnung „Q3_4“ ersetzt.


(3) Im Absatz 2 a.E. des § 46 „Höhe der Abwassergebühren für die Benutzung der Schmutzwasserbeseitigung“ wird der Betrag „3,18“ durch den Betrag „2,97“ ersetzt.


(4) Im § 48 „Höhe der Abwassergebühren für die Benutzung der Niederschlagswasserbeseitigung“ wird der Betrag „0,73“ durch den Betrag „0,49“ ersetzt.


Artikel 2

Inkrafttreten


Diese Änderungssatzung tritt mit Wirkung vom 01.01.2021 in Kraft.


Bernsdorf, den 01.11.2021

……………………………………...

Abwasserzweckverband „Kamenz-Nord“ Siegel

Habel, Verbandsvorsitzender


Hinweis gemäß § 4 Absatz 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (Sächsische Gemeindeordnung - SächsGemO) in Verbindung mit § 47 Absatz 2 und § 6 Absatz 1 SächsKomZG:


Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn


1) die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,


2) Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,


3) der Verbandsvorsitzende dem Beschluss nach § 56 Abs. 3 Satz 2 SächsKomZG in Verbindung mit § 21 Abs. 3 SächsKomZG in Verbindung mit 52 Abs. 2 Sätze 2 bis 5 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,


4) vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist

a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber dem

Zweckverband unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.


Ist eine Verletzung nach den Nummern 3) oder 4) geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.


Habel Siegel

Verbandsvorsitzender


 

Satzung zur Änderung der Satzung des Abwasserzweckverbandes „Kamenz-Nord“ über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben


Aufgrund von § 56 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG), § 50 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG), der §§ 4, 14 und 124 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) und des § 47 Abs. 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 und § 5 Abs. 4 Sächsisches Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit (SächsKomZG) in Verbindung mit den §§ 2 und 9 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) hat die Verbandsversammlung des Abwasserzweckverbandes „Kamenz-Nord“ am 01.11.2021 folgende Änderung der Satzung des Abwasserzweckverbandes „Kamenz-Nord“ über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben vom 03.06.2008 in der Fassung der Änderungssatzungen vom 17.02.2009, 19.05.2009, 21.09.2015 und 21.11.2016 beschlossen:


Artikel 1

Änderungen


(1) Der Absatz 1 des § 13 - Höhe der Gebühren - wird wie folgt neu gefasst:


(1) Die Entsorgungsgebühr für die Entleerung von Kleinkläranlagen beträgt

34,04 EUR/m³.


(2) Im Absatz 2 Satz 1 a.E. des § 13 - Höhe der Gebühren - wird der Betrag „14,70“ durch den Betrag „34,04“ ersetzt. Bisheriger Satz 2 wird ersatzlos gestrichen.


(3) Im Absatz 3 Satz 1 a.E. des § 13 - Höhe der Gebühren - wird der Betrag „1,80“ durch den Betrag „12,92“ ersetzt. Bisheriger Satz 2 wird ersatzlos gestrichen.


(4) Im Absatz 4 a.E. des § 13 - Höhe der Gebühren - wird der Betrag „1,38“ durch den Betrag „1,40“ ersetzt.


Artikel 2

Inkrafttreten


Diese Änderungssatzung tritt mit Wirkung vom 01.01.2021 in Kraft.


Bernsdorf, den 01.11.2021

……………………………………...

Abwasserzweckverband „Kamenz-Nord“ Siegel

Habel, Verbandsvorsitzender


Hinweis gemäß § 4 Absatz 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (Sächsische Gemeindeordnung - SächsGemO) in Verbindung mit § 47 Absatz 2 und § 6 Absatz 1 SächsKomZG:


Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn


1) die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,


2) Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,


3) der Verbandsvorsitzende dem Beschluss nach § 56 Abs. 3 Satz 2 SächsKomZG in Verbindung mit § 21 Abs. 3 SächsKomZG in Verbindung mit 52 Abs. 2 Sätze 2 bis 5 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,


4) vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist

a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber dem Zweckverband unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.


Ist eine Verletzung nach den Nummern 3) oder 4) geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.


Habel Siegel

Verbandsvorsitzender


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